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Praxisorganisation

Termine

Bei Interesse können Sie mir eine Mail schreiben oder mich anrufen, ich werde mich dann rasch bei Ihnen melden, damit wir einen Termin vereinbaren können.

Erreichbarkeit

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie mich nicht immer sofort persönlich am Telefon sprechen können, ich befinde mich dann in einem Therapiegespräch. Sprechen Sie dann bitte Ihr Anliegen auf den Anrufbeantworter und wie sie erreichbar sind, ich werde mich dann umgehend bei Ihnen melden.

Probatorische Sitzungen

Zu Beginn haben Sie die Möglichkeit, mich im Rahmen der probatorischen Sitzungen kennen zu lernen. Wir werden uns gemeinsam ein Bild von Ihrer Situation machen, über mögliche Therapieziele sprechen und ich werde Ihnen einen Vorschlag unterbreiten, wie und in welchem Zeitrahmen wir daran arbeiten könnten. Es entfallen keine Kosten für Sie.

Dauer einer Therapiestunde

50 Minuten

Kostenübernahme

Die Kosten für eine Psychotherapie werden sowohl von den gesetzlichen Krankenkassen, aber auch wenn Sie privat versichert sind, in der Regel übernommen. Für Sie entstehen dann keine Kosten. Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Gesetzliche Krankenversicherungen: Wenn Sie sich für eine Therapieentschieden haben, wird bei der Krankenkasse ein Antrag für die Genehmigung einer Psychotherapie gestellt.

  • Private Krankenversicherung: Die meisten Versicherer übernehmen die Kosten ohne Einschränkungen, bei einigen Versicherungen gibt es jedoch Begrenzungen in Bezug auf die Zahl der Therapiestunden. Es ist eine Kostenübernahmeerklärung nötig, die von mir beantragt wird.

  • Beihilfe: Eine Übernahme der Kosten ist in der Regel möglich

  • Selbstzahler: in Anlehnung an die GOÄ ( Gebührenordnung für Ärzte )

  • Fonds sexueller Missbrauch: nach Antragstellung

Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht ist in § 9 Abs. 1 MBO-Ä beziehungsweise den entsprechenden Bestimmungen der Berufsordnungen der Landesärztekammern geregelt. Danach haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Wer sich also als Patient oder Patientin in ärztliche Behandlung begibt kann erwarten, dass alles, was der Arzt oder die Ärztin im Rahmen der Berufsausübung erfährt, geheim bleibt. In Ausnahmefällen können Sie mich von dieser Schweigepflicht befreien.